Die Satzung des TTC Burghasungen 1961 e.V.
 
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 
1. Der am 01.01.1961 gegründete Sportverein führt den Namen TTC Burghasungen. 
2. Der Verein hat seinen Sitz in Zierenberg-Burghasungen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel (VR Nr. 4205) eingetragen. 
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
4. Der Verein ist Mitglied des Hessischen Landessportbundes e.V. Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Hessischen Landessportbundes e.V. und dessen Mietgliederverbänden an, deren Sportarten im Verein betrieben werden. 
 
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze 
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der Kultur. 
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 
3. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in  ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werde. 
5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln, aus Verbänden, Behörden oder Einrichtungen dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden. 
 
§ 3 Mitgliedschaft 
Der Verein besteht aus: 
a) ordentlichen Mitgliedern 
b) jugendlichen Mitgliedern (14 – 18 Jahre)
c) Ehrenmitglieder 
 

 
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 
1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. 
2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar. Die Ablehnung sollte aber nicht politische, berufliche, rassistische und religiöse Gründe beinhalten.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den erweiterten  Vorstand. 
4. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.  Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter § 3 a), b) und c). 
 
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 
1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
2. Der Vereinsaustritt erfolgt schriftlich an den Vorstand und 4 Wochen zum 31.12 eines jeweiligen Jahres. Für die Austrittserklärung minderjähriger Mitglieder ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich. 
3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied: 
-Die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt. 
-die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt. 
-mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung in Rückstand ist. 
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. 
4. Bei Ausschluss, aus dem Verein, erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und das Tragen von Vereinsnadeln. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
 
 
 

 
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§ 6 Beiträge und Dienstleistungen 
1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. 
2. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Ausübung des Stimmrechtes. 
3. Die Beiträge müssen durch Lastschrifteinzug durch den Verein geschehen. 
 
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. 
2. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. 
 
§ 8 Organe 
Die Organe des Vereins sind: 
- die Mitgliederversammlung 
- der „Erweiterte- Vorstand“ 
-der Vorstand 
 
§ 9 Mitgliederversammlung 
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. 
2. Die Mitgliederversammlung ist von den Vorsitzenden, bei deren Verhinderung vom „erweiterter- Vorstand“, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, schriftlich einzuberufen.  Die Einladung erfolgt an die dem Verein bekannte letzte Adresse.
3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die länger als drei Monate im Verein sind. 
4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, Kassenwart und der einzelnen Spartenleitern
-Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
-Entlastung des Vorstandes 

 
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-Durchführung der Wahlen 
-Festsetzung von z.B: Veranstaltungen und der Beitragshöhe 
-Beratung und Beschlussfassung über gemäß nach folgender Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge 
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Bei der Protokollerstellung müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:
a) Datum und Dauer der Versammlung 
b) Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers 
c) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung (Form und Frist)
d) Feststellung des endgültigen Tagesordnung
-Verschiedenes 
5. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei einem Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. 
6.Einer der Vorsitzenden leitet die Versammlung 
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch die einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimm-Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
8. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 
9. Die Beschlüsse und das Sitzungs-Protokoll der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer in einer Niederschrift aufzunehmen und den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Leiter der Versammlung, zu unterschreiben.
 
§ 10 Außerordentliche Mietgliederversammlung  
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. 
Hierzu ist er verpflichtet, wenn es 
-das Interesse des Vereins erfordert 

 
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-die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird. Einer außerordentlichen Mitgliederversammlung stehen die gleichen Befugnisse zu wie einer ordentlichen. 
 
§ 11 „ Erweiterter Vorstand“
1. Der „ Erweiterte-Vorstand“ besteht aus 
-dem Vorstand 
-dem Schriftführer 
-den Spartenleitern , dem Jugendleiter und dem Sportwart der einzelnen Sparten 
2. Die „Erweiterte-Vorstandssitzung“ wird von den Vorstandvorsitzenden nach Bedarf der Themen oder Veranstaltungen so zusammengesetzt, wie sie es für nötig befinden. 
3. Der „Erweiterte-Vorstand“ kann auch durch 2 Mitglieder des „Erweiterten-Vorstandes“ einberufen werden, dies muss aber schriftlich bei den Vorsitzenden eingereicht werden. 
4. Dem „Erweiterte-Vorstand“ obliegt 
-die Genehmigung von Anträgen und sonst. Ausgaben.
-Verhängung von Vereinsstrafen (z.B. Verweis, Sperre). 
5. Der „Erweiterte-Vorstand“ ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. 
6. Der Vorstand hat die Pflicht, die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über alle Sitzungen zu Informieren und über Änderungen zu sprechen. Dies ist dann vom Schriftführer in der Sitzung nieder zu schreiben. 
7. Der Kassenwart hat entsprechend den allgemeinen und besonderen Anweisungen des Vorstandes und des „Erweiterten-Vorstandes“ die rechtzeitige und kassenmäßige Behandlung aller dem Verein zustehenden Einnahmen oder der von ihm zu leistenden Ausgaben, die sichere Verwahrung und Verwaltung des Geldbestandes und der Banknoten, die ordnungsgemäße Eingabe in die EDV und die geordnete Aufbewahrung aller Kassenbelege zu besorgen. Nicht regelmäßige Ausgaben bedürfen der schriftlichen Anweisung der Vorstandsvorsitzenden. Der Kassenwart hat ferner den Jahresabschluss zu fertigen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten. 
 
§ 12 Vorstand 
1. Den Vorstand bilden
- die Vorsitzenden ( kann aus mehreren Personen bestehen / maximal 4 Personen, aber mindestens aus 2 Personen die alle gleichberechtigt sind ) 

 
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- der Kassenwart/in 
2. Vorstand im Sinne der §26 BGB sind: 
-die Vorsitzenden 
-der Kassenwart/in 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mind. zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im Wechsel für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. 
4. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen. 
5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder für die Aufgabenverteilung können sie sich selbst gestalten. 
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. drei Mitglieder anwesend sind. 
7. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden. 
 
§ 13 Ehren-/Ältestenrat
Der Ehren-/Ältestenrat besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben müssen. Die Wahl des Ehren-/Ältestenrates findet in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmmehrheit statt. Die Mitglieder des Rates sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen. 
Dem Ehren-/Ältestenrat obliegen im Einzelnen folgenden Aufgaben: 
1. Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand.
2. Bemühungen bei Schlichtungen bei auftretenden Differenzen. 
3. den Vorschlag und Durchführungen von Ehrungen von verdienten Mitgliedern im Verein,
4. Besuch von Vereinsangehörigen an deren Ehrentagen.
5. Das Aussprechen von Disziplinarmaßnahmen in Verbindung mit dem erweiterten Vorstand. 
 
 

 
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§ 14 Kassenprüfer 
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder für zwei Geschäftsjahre zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, wobei ein Prüfer jährlich neu gewählt werden muss.  
2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht mitzuteilen. 
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. 
4. Bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes. 
 
§ 15 Ordnungen 
Zu Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Beitragsordnung, eine Geschäftsordnung, eine Datenverordnung, eine Ehrungsordnung und eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der erweiterteVorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig. Diese Ordnungen befinden sich im Anhang und sind nicht Bestandteil der Satzung.
 
§ 16 Sparten 
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Sparten oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des „Erweiterten-Vorstand“ gegründet. 
2. Die Sparte wird durch den Spartenleiter, dessen Stellvertreter und den Mitarbeitern, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet.
3. Die Mitglieder der Spartenleitung werden mind. alle zwei Jahre in Der Spartenversammlung gewählt. Die Spartenleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich. Die Spartenleiter haben in den Mitgliedsversammlungen Bericht zu geben. 
4. Das Vermögen der Sparte ist Eigentum des Vereins. 
5. Veranstaltungen der Sparte dürfen nur mit Absprache des Vorstandes durchgeführt werden. 
 
§ 17 Strafbestimmungen
Der „Erweiterte-Vorstand“ kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnung des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

 
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1. Verweis 
2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins 
3. Ausschluss gemäß § 5 Ziff. 3 der Satzung 
4. Entzug des Stimmrechts 
5. zeitlich begrenztes Hausverbot 
6. Wettkampfsperre 
 
§ 18 Datenschutz
1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatischer und nichtautomatischer Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzverordnung (DSO) des Vereins geregelt.
2. Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderungen und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.
 
§ 19 Auflösung des Vereins 
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern rechtzeitig angekündigt ist. 
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es 
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder beschlossen hat 
b) 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert haben. 
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Auflösung des Vereins kann dann mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Sollte bei ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung keine 2/3 der Mitglieder erscheinen, genügt bei einer weiteren Mitgliederversammlung die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Auflösung des Vereins. 
4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. 

 
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5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Zierenberg, die es unmittelbar zur Förderung eines neuen oder anderen gemeinnützigen Sportvereins im Stadtteil Burghasungen zur Verfügung zu stellen hat. 
 
§ 20 Inkrafttreten
Die Satzung wird auf der Mitgliederversammlung am 28.02.2020 zum Beschluss vorgelegt und  ersetzt die bisherige Satzung mit Ergänzungen vom 07.03.2008. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
 

 
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Anhang Ehrenordnung 
1. Die Vereinsnadel wird verliehen für: 
- 25 Jahre Mitgliedschaft im Verein 
2. Die Ehrenmitgliedschaft und Ehrenmitgliedschafts-Urkunde wird verliehen für: 
- die 30 Jahre im Verein Mitglied sind und das 75. Lebensjahr vollendet haben
- die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben
3. Die Bezeichnung Ehrenvorstand wird verliehen für: 
- 25 Jahre Mitgliedschaft im Vorstand  
4. Andere Ehrungen werden geregelt durch: 
- Ehrenordnung des Landessportbundes Hessen 
- Ehrenordnung des HTTV 
-Ehrenordnung des HTB
- Ehrenordnung des SK Region Kassel.
 

 
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Mitgliedsbeitrag-Staffelung 
Aktiv  Passiv 
42,00 Euro 36,00 Euro Erwachsene 
36,00 Euro 30,00 Euro 1. Jugendliche/r bei Elternmitgliedschaft 
30,00 Euro 24,00 Euro 2. Jugendliche/r bei Elternmitgliedschaft 
00,00 Euro 00,00 Euro 3. Jugendliche/r bei Elternmitgliedschaft 
39,00 Euro 33,00 Euro 1. Jugendliche/r ohne Elternmitgliedschaft 
36,00 Euro 30,00 Euro 2. Jugendliche/r ohne Elternmitgliedschaft 
30,00 Euro 24,00 Euro 3. Jugendliche/r ohne Elternmitgliedschaft 
Aktiv bedeutet, wenn das Mitglied in einer oder mehreren Sparten aktiv an den Übungsabenden oder Training teilnimmt.
Bei weiteren Fragen bitte an den Vorstand oder jeweiligen Spartenleiter/in wenden. 
 

 
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Datenschutzordnung (DSO)
Informationen für Mitglieder über die Datenverarbeitung (Art. 12, 13, 14 DatenschutzGrundverordnung, DSGVO) (1) Art der Daten Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1, 2 DSGVO) seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person = betroffene Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Vorliegend handelt es sich um folgende personenbezogene Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein.
 
(2) Pflichtdaten Die in (1) genannten Daten sind Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt. Die Bereitstellung der übrigen Daten ist freiwillig; sie sind für die Mitgliedschaft im Verein nicht erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der freiwilligen Daten ist Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO (Verarbeitung aufgrund Einwilligung).
 
(3) Verantwortliche für die Datenverarbeitung (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) Verantwortlich für die Datenverarbeitung sind die Vorsitzenden und ein möglicher Stellvertreter ist der Kassenwart.
 
(4) Zwecke der Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung (einschließlich des Beitragseinzugs), Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. In diesem Zusammenhang werden die Daten Vorstandsmitgliedern und sonstigen Vereinsmitgliedern soweit zur Kenntnis gegeben, wie es deren Funktion und Aufgaben im Verein erfordern. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Erfüllung des Mitgliedschaftsverhältnisses). Sofern sich die Datenverarbeitung auf andere Rechtsgrundlagen stützt, wird dies in dieser DSO an den entsprechenden Stellen erwähnt.
 
(5) Übermittlung von Daten an Dritte (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten an diesen: Kontaktdaten des Vereinsvorstandes.
 
(6) Übermittlung an hessische Fachverbände Als Mitglied folgender hessischer Fachverbände übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder dorthin:
 

 
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a. Hessischer Tischtennisverband b. Hessischer Turnverband
 
Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Verband veranstaltet, teilnehmen können, insbesondere zur Erlangung von Spielerpässen und Lizenzen.
 
(7) Veröffentlichung von Fotos und Berichten a) Im Zusammenhang mit seinen öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Wettkämpfe, Sportfeste, Ligaspiele) darf der Verein – ohne Einwilligung der betroffenen Personen – insbesondere  Teilnehmerlisten/Mannschaftsaufstellungen;  Fotos von der Veranstaltung, auch wenn Teilnehmer oder Zuschauer erkennbar sind;  Berichte und Ergebnisse;  Ergebnislisten aushängen, im Internet (z.B. auf seiner Homepage und bei Facebook, Twitter …) und seiner Vereinszeitung veröffentlichen sowie an Print- und Online-Zeitungen/-Medien übermitteln. Die Vorschriften der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zum Recht am eigenen Bild werden gewahrt.
 
b) Einzelbilder von Zuschauern werden nicht veröffentlicht/übermittelt. Soweit die Untertexte zu Fotos oder die Berichte auf bestimmte Personen hinweisen, werden dabei höchstens und soweit jeweils erforderlich Vor- und Familienname, Verein, Altersklasse sowie Funktion im Verein veröffentlicht/übermittelt. Auf Ergebnislisten erscheinen neben dem erzielten Ergebnis Vor- und Familienname sowie Verein und Altersklasse. 
 
c) Die vorgenannten Regelungen dienen der Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Vereins, auf die er zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Aufgaben angewiesen ist. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Erfüllung des Mitgliedschaftsverhältnisses). Hilfsweise kommt als weitere Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO in Betracht: Die Datenverarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vereins erforderlich; die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen demgegenüber nicht. 
 
d) In sonstigen Fällen – insbesondere bei nicht öffentlichen Veranstaltungen – veröffentlicht/übermittelt der Verein Fotos, Berichte, Listen etc. nur mit Einwilligung der betroffenen Personen (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO).
 
(8) Übermittlung von Mitgliederlisten mit personenbezogenen Daten Mitgliederlisten werden an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder nur herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die

 
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Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, werden ihm die notwendigen Daten gegen die schriftliche Verpflichtung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, gelöscht werden.
 
(9) Übermittlung von Listen mit personenbezogenen Daten Zur Durchführung von Veranstaltungen erstellt der Verein Helferlisten mit den erforderlichen Kommunikationsdaten. Diese Listen werden nur innerhalb des Vereins an andere Helfer und die Organisatoren der Veranstaltung weitergegeben. Eine darüberhinausgehende Veröffentlichung der Listen (z.B. im Internet) bedarf der Einwilligung der betroffenen Helfer (Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO).
 
(10) Löschung der Daten Die Mitgliederdaten werden spätestens zwei Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung und für historische Berichte und Darstellungen des Vereins nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.
 
(11) Rechte der betroffenen Personen Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DGSVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) und Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO). Diese Rechte können mündlich oder in Textform (§ 126 b BGB) bei den in (3) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.
 
(12) Einwilligungen Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese mündlich, schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann mündlich oder in Textform (§ 126 b BGB) bei den in (3) genannten Verantwortlichen [oder dem Datenschutzbeauftragten, wenn vorhanden, s.o. (4)] geltend gemacht werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
 
(13) Beschwerderecht Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, https://datenschutz.hessen.de/.

Vereinsmeisterschaft 2019

 

Bericht Vereinsmeisterschaften und Hobby-Turnier

 

 

 

Die Vereinsmeisterschaften im Doppel fanden am 13.04.19 in der Zierenberger-Sporthalle statt. Hier setzten sich Richard Pohlmann / Manfred Hoffmann ohne verlorenes Spiel durch und holten sich den Titel des Vereinsmeisters im Doppel. Den zweiten Platz belegten Theo Wicke / Mario Löhle und den dritten Platz belegten knapp dahinter Karsten Kroll / Timo Winter.

 

 

 

Die Vereinsmeisterschaften im Einzel und das Hobby-Turnier fanden am Samstag den 27.04.19 statt.

 

Bei den Aktiven konnte sich mit einem verlorenen Spiel zum ersten Mal Simon Uffelmann in die Siegerliste der Vereinsmeister des TTC`s eintragen. Noch auf das Siegerpodest gehören Steffen Plass als zweiter mit einem gewonnenem Satz mehr als Richard Pohlmann, der somit den dritten Platz belegt.

 

Bei der Hobbyrunde spielten die vielen Teilnehmer/innen jeder gegen jeden und waren mit viel Spaß dabei. Hier konnte sich ohne verlorenes Spiel Willi Löhle den Titel erspielen. Auf Platz zwei folgte Melanie Kosa mit einem verlorenem Spiel. Den dritten Platz belegte in einem tollen Turnier Inge Brede.

 

 

 

Es war ein schöner Tag, welcher mit gemeinsamen Grillen ausklang.

 

Euer TTC Burghasungen

 

 

HTTV Ranglistenturnier 2018           Schüler / innen C

Vereinsmeister 2018

 

Bericht der Vereins- und Hobbymeisterschaften

 

Bei den Doppel-Vereinsmeisterschaften 2018 am 09.01. haben 12 Aktive-Spieler teilgenommen und kamen somit auf 6 Doppelpaarungen. Diese Doppel spielten Jeder gegen Jeden und mussten dann alle 5 Spiele absolvieren. Die Doppel waren sehr ausgeglichen und dies hat sich in den Ergebnissen wieder gespiegelt. Gewonnen haben in diesem Jahr Friedrich Giesse und Michaela Graf.

 

1.    Graf/Giesse                         4:1 Spiele      13:8 Sätze

2.    Sawatzki/Klotzki                  3:2 Spiele      14:7 Sätze

3.    Winter/Pflüger                     3:2 Spiele      10:8 Sätze

4.    Hoffmann/Strassberger       2:3 Spiele      9:12 Sätze

5.    Uffelmann/Pohlmann          2:3 Spiele      8:13 Sätze

6.    Walter/Arkadi                      1:4 Spiele      7:13 Sätze

 

Mit großem Feld (18 Teilnehmer) bei den Einzelvereinsmeisterschaften 2018 am 13.01. in der Zierenberger Turnhalle startete das Tischtennis Jahr in die Rückrunde. In tollen Spielen in den 4 Gruppen, wo Jeder gegen Jeden spielten, kamen interessante Ergebnis zustande. Es kam zu folgenden Viertelfinalbegebungen:

 

Timo Winter – Andreas Klotzki  2:0

Friedrich Giesse -  Florian Walter 1:2

Peter Krug – Tobias Rettberg  0:2

Michaela Graf – Steffen Plass 2:1

 

Somit kam es dann zu den Halbfinalen Tim Winter – Florian Walter  und Tobias Rettberg – Michaela Graf. Hier setzen sich Tobias Rettberg und Florian Walter durch und bildeten das Finalspiel. In diesem Spiel gewann seinen zweiten Vereinsmeistertitel Tobias Rettberg. Somit wurde Florian Walter Zweiter. Im Kleinen Finale setzte sich Michaela Graf durch und wurde Dritte. Es war ein tolles Turnier mit viel Ehrgeiz, Spaß und mit sehr guter Beteiligung.

 

Bei den Hobbymeisterschaften oder Turnier für Jedermann kamen 8 Spieler/innen in die Turnhalle. Sie spielten Jeder gegen Jeden und mussten somit jeder 7 Spiele absolvieren. In sehr guten und spannenden Spielen. Charlotte Kosa konnte sich mit 7 gewonnenen Spielen an die Spitze setzen. Zweiter wurde Melanie Kosa und Dritter wurde André Berndt. Es war ein sehr schönes Turnier mit ansteigender Beliebtheit.

  

Zum Schluss möchte ich mich bei allen Teilnehmern, Helfern und Unterstützern bedanken.

 

Gruß

Mario Löhle